Seit dem Kalenderjahr 2014 ist die Pferde-Pauschalierungsverordnung in Kraft. Sie gilt sowohl für landwirtschaftliche Betriebe als auch für gewerbliche Pferdeeinstellbetriebe, sofern diese nicht buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen. Das Pauschale ist nur anwendbar, wenn im Leistungsumfang auch die Grundversorgung (Unterbringung, Futter und Mistentsorgung) enthalten ist.

Anstelle der tatsächlich anfallenden Vorsteuern können EUR 24,00 pro Einstellpferd und Monat pauschal angesetzt werden. Zusätzlich zum Vorsteuerpauschale können Vorsteuern aus ertragsteuerrechtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen, das der Pensionspferdehaltung dient (etwa Stallgebäude, Reitplatz, Reithalle) gesondert abgezogen werden. Für die Anwendung ist eine schriftliche Erklärung an das Finanzamt nötig, die den Steuerpflichtigen für zwei Kalenderjahre an die Anwendung der PferdePauschV bindet. Danach ist ein Wechsel zur Regelbesteuerung wieder möglich.