Neue Selbständige sind in der Regel erst nach Überschreiten der Versicherungsgrenze von EUR 5.256,60 (Wert für 2018) versicherungs- und somit beitragspflichtig. Die zuständigen Sozialversicherungsträger prüfen die Höhe der Einkünfte allerdings erst anhand des Einkommensteuerbescheides im nachhinein. Wird dabei eine Überschreitung festgestellt, kommt es zur Festsetzung eines Beitragszuschlages von 9,3% der Beiträge.
Zur Vermeidung dieses Strafzuschlages können neue Selbständige eine Überschreitungserklärung entweder noch im laufenden Jahr oder aber spätestens innerhalb von 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides für das relevante Jahr abgeben. Erfolgt die Abgabe der Überschreitungserklärung rechtzeitig, fällt kein Strafzuschlag an.
Mit der Abgabe der Erklärung wird die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung ausgelöst. Bleiben die Einkünfte dann doch unter der Versicherungsgrenze, ist eine rückwirkende Befreiung nicht mehr möglich. Daher sollte erst gegen Ende des Jahres überprüft werden, ob die Abgabe einer Überschreitungserklärung sinnvoll ist.