Die österreichische Bundesregierung hat die elektronische Zustellung als Teil des E-Government beschlossen. Diese soll in der Verwaltung, für Private und für Unternehmen Vereinfachungen, Komfort und Effizienzsteigerungen bringen.
Privaten wird das Wahlrecht und somit die Möglichkeit behördliche Schriftstücke sowie Zusendungen elektronisch (kein Ersatz der Papierzustellung) abzurufen angeboten.
Unternehmen jedoch sind spätestens ab 01.01.2020 verpflichtet an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

Ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind (EUR 30.000,- Vorjahresumsatz). Diese müssen entweder widersprechen (für Teilnehmer des Unternehmensserviceportal, kurz USP) oder sich hier erst gar nicht registrieren.

Eine Unzumutbarkeit für alle anderen Unternehmen ist nur gegeben, wenn das Unternehmen nicht über die erforderlichen technischen Voraussetzungen (internetfähige Hardware im Unternehmen) oder über keinen Internet-Anschluss verfügt. Andernfalls müssen sich Unternehmen beim Unternehmensserviceportal (USP) oder über einen anderen zugelassenen Zustelldienst zur elektronischen Zustellung anmelden. Ohne eigenes Zutun werden automatisch lediglich direkte FinanzOnline-Teilnehmer und Teilnehmer des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) in das Teilnehmerverzeichnis zur elektronischen Zustellung aufgenommen.