Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 kann auch bei betrieblichen Einkünften die Nutzung privaten Wohnraums steuerlich pauschal berücksichtigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der Tätigkeit sonst kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht und auch keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG geltend gemacht werden.
Das Arbeitsplatzpauschale beträgt EUR 1.200,00 wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, nicht mehr als EUR 11.000,00 betragen, wobei Pensionseinkünfte und Einkünfte aus Vermögensverwaltung außer acht bleiben. Mit Verwendung des Pauschales sind sämtliche nutzungsbedingten wohnungsspezifischen Aufwendungen abgegolten.
EUR 300,00 Arbeitsplatzpauschale können abgesetzt werden wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.000,00 bezieht und ihm für diese Tätigkeit ein außerhalb des privaten Wohnraums liegender Raum zuzurechnen ist. Neben dem Pauschale von EUR 300,00 sind Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zu EUR 300,00 noch zusätzlich abzugsfähig.
Das Arbeitsplatzpauschale darf auch im Rahmen der Basispauschalierung gem. § 17 Abs 1 EStG und der Kleinunternehmerpauschalierung gem. § 17 Abs 3 EStG als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Aufwendungen für betriebliche Arbeitsmittel wie PC, Drucker ect. sind auch weiterhin neben dem Arbeitsplatzpauschale abzugsfähig.