Grundsätzlich sind Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz steuerpflichtig sobald die erzielten Einkünfte den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00 überschreiten. Aufgrund der steigenden Energiepreise müsste zukünftig somit wohl ein Großteil der privaten Überschusseinspeiser den Gewinn aus der Einspeisung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln und korrekt über die Einkommensteuererklärung versteuern.

Daher hat der Gesetzgeber nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen ab der Veranlagung 2022 steuerfrei gestellt. Werden die 12.500 kWh überschritten, kommt die Befreiung anteilig im Sinne eines Freibetrages zur Anwendung. Der Freibetrag steht pro natürlicher Person zu. Wird die Anlage von mehrerern Personen betrieben, steht der Freibetrag mehrmals zu. Ist eine Person an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihr der Freibetrag nur einmal zu. Zu beachten ist weiters, dass die Befreiung nur für Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp (Kilowatt Peak) zusteht, womit gewährleistet werden soll, dass die Befreiung lediglich private Anlagen umfasst.