Bisher waren Fahrtspesen für Massenbeförderungsmittel für Selbständige nicht gesondert geregelt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden nun zwei Möglichkeiten zum Ansatz von Ausgaben als Betriebsausgaben gesetzlich verankert.
Demnach sind grundsätzlich Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel absetzbar, soweit die Fahrten betrieblich veranlasst sind. Es hat eine Aufteilung in betriebliche/berufliche und private Zwecke zu erfolgen. Ohne einen weiteren Nachweis/Aufzeichnungen können nun 50% der Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen, bei Glaubhaftmachung, dass diese Karte auch für betriebliche Fahrten verwendet wird, als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Unter die Regelung fallen auch Karten der 1. Klasse. Die pauschalen 50% der Netzkarte können zusätzlich zur Basispauschalierung und der Kleinunternehmerregelung in Abzug gebracht werden.
Nicht absetzbar sind Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit, die Mitnahme von Hunden und Fahrrädern sowie die 1. Klasse für Einzelfahrten.
Hinsichtlich Umsatzsteuer ist zu beachten, dass bei Inanspruchnahme der Pauschalregelung 50% der Bruttokosten als Betriebsausgaben zum Ansatz kommen, da für einen Vorsteuerabzug die tatsächliche unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden müsste.