Natürliche Personen, die freiberufliche Tätigkeiten ausüben, können die Umsatzsteuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätzen nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Ist-Besteuerung). Bei Personengesellschaften ist dann die Ist-Besteuerung anzuwenden, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft einer freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen ist und jeder einzelne Gesellschafter selbständig tätig im Sinne des Einkommensteuergesetzes wird.
Hinsichtlich Kapitalgesellschaften war die Regelung bisher nur für berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften, wie etwa Anwalts GmbHs, anwendbar. Diese Einschränkung wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, womit nun auch etwa Unternehmensberater GmbHs, für die es kein Berufsrecht gibt, den Liquiditätsvorteil der Ist-Besteuerung ausnutzen können.
Zu beachten ist, dass ein Umstieg von Soll- auf Istbesteuerung oder umgekehrt immer nur zu Beginn eines umsatzsteuerlichen Veranlagungsjahres möglich ist.