Der Nationalrat hat am 10. Dezember 2020 das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sowie einige weitere abgabenrechtliche Gesetze beschlossen.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
- erweiterte Steuerbefreiung von Weihnachtsgutscheinen für Mitarbeiter bis zu EUR 365,00 wegen Covid-bedingtem Entfall der Weihnachtsfeiern
- Erweiterung der Ratenzahlungsmöglichkeit von gestundeten Abgaben auf bis zu 36 Monate verzinst mit 2,5% über dem Basiszinssatz
- Covid-Förderungen werden an steuerliches Wohlverhalten geknüpft – demnach müssen sich antragstellende Unternehmen schon bis zu fünf Jahre vor Antragstellung „steuerlich wohlverhalten“ haben
- Umsatzersätze sollen wie real erzielte Betriebseinnahmen erfasst werden
- Covid-bedingte Begünstigungen für Arbeitnehmer, wie zB Gewährung des Pendlerpauschales, werden bis Ende März 2021 verlängert
- Einführung eines 10%igen Umsatzsteuersatzes für bestimmte Reparaturdienstleistungen (iZm Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren und Kleidern)
- Verlängerung des 5%igen Umsatzsteuersatzes für Umsätze in Gastronomie, Kultur und Publikationsbereich bis Ende 2021
- Senkung der Umsatzsteuer von Damen-Hygieneprodukten auf 10%
- Derzeitige Abgabenstundungen werden von 15.1. auf 31.3.2021 verlängert und die Zahlungsfrist der zwischen dem 26.9.2020 und dem 28.2.2021 fällig werdenden laufenden Abgaben wird auf den 31.3.2021 verschoben ohne dass gesonderte Stundungsanträge erforderlich sind. Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden nicht festgesetzt.
- Keine Anspruchszinsen auf Nachforderungen aus Veranlagungen 2019