Folgende steuerliche Besonderheiten sind bei E-Fahrzeugen zu berücksichtigen:
1. Vorsteuer
Grundsätzlich besteht seit 01.01.2016 die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für unternehmerisch genutzte PKW mit einem CO2-Emmissionswert von 0g/km (sog. E-Fahrzeuge).
Die Vorsteuerabzugsberechtigung gilt sowohl für die Anschaffungskosten als auch die laufenden Aufwendungen (Betriebskosten, Leasing) mit folgender Einschränkung:
Liegen die Anschaffungskosten eines solchen Fahrzeuges über EUR 80.000,00 (netto), entfällt die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges zur Gänze. Bei Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 (netto) und EUR 80.000,00 (netto) erfolgt zwar zur Gänze ein Vorsteuerabzug, für den Differenzbetrag auf EUR 40.0000,00 ist aber eine Eigenverbrauchs-Umsatzbesteuerung vorzunehmen, was im Ergebnis einen anteiligen Vorsteuerabzug bewirkt.
Die EUR 40.000,00 resultieren daraus, dass Aufwendungen für den Betrieb eines Kfz nur bis zu EUR 40.000,00 abzugsfähig sind und darüber hinaus eine unangemessene Luxustangente vorliegt. Diese ist auch auf E-Fahrzeuge anzuwenden.
2. Keine Sachbezugsbesteuerung
Dienstnehmer, die ein Firmenfahrzeug auch privat benutzen dürfen, müssen als Vorteil aus dem Dienstverhältnis 2% der Anschaffungskosten (max. EUR 960,00 pro Monat) des Fahrzeuges monatlich den Lohnabgaben unterwerfen. Damit kommt es zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung und folglich erhöhten Abgaben für Dienstnehmer als auch Dienstgeber.
Bei einem Fahrzeug mit einem CO2-Emmissionswert von 0g/km entfällt dieser Sachbezug. Diese Regelung ist aktuell auf fünf Jahre befristet.
3. Sonstige Vergünstigungen
Auch im Bereich der NoVA und KFZ-Steuer gibt es diverse Befreiungen und Erleichterungen für E-Fahrzeuge.