Die ökosoziale Steuerreform, kurz ÖkoStRefG 2022, bringt einige steuerliche Neuerungen mit sich. Die Wesentlichsten finden Sie nachstehend im Überblick:
- Herabsetzung des Einkommensteuertarifs wie folgt:
ab 01.07.2022 Senkung der zweiten Tarifstufe von 35% auf 30%
ab 01.07.2023 Senkung der dritten Tarifstufe von 42% auf 40% - Rückwirkende Erhöhung des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag für Geringverdiener ab 2021 um EUR 250,00
- Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages rückwirkend ab 2021 von bis zu EUR 600,00 auf bis zu EUR 825,00. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wurde von bis zu EUR 964,00 auf bis zu EUR 1.214,00 erhöht.
- Durch die Anhebung der möglichen Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (negative Einkommensteuer) über die Veranlagung können für Arbeitnehmer bis zu 55% und für Pensionisten bis zu 80% der einbehaltenen SV-Beiträge rückerstattet werden.
- Zur Entlastung von GSVG oder BSVG Versicherten wurde eine gestaffelte Gutschrift zu den Krankenversicherungsbeiträgen von jährlich zwischen EUR 60,00 und EUR 315,00, ab dem Jahr 2022 eingeführt. Personen, die am 31. 05. des laufenden Kalenderjahres plicht- oder selbstversichert sind und deren monatliche Beitragsgrundlage bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als EUR 2.900,00 beträgt, werden die Beiträge im Rahmen der Beitragsvorschreibung des dritten Quartals gutgeschrieben.
- Erhöhung des Kindermehrbetrages auf EUR 350,00 pro Jahr pro Kind ab dem Jahr 2022 und auf EUR 450,00 pro Jahr pro Kind ab dem Jahr 2023 sowie Erweiterung des Anwenderkreises ab der Veranlagung 2022
- Anhebung des Familienbonus Plus auf EUR 166,68 monatlich ab 01.07.2022 für Kinder bis 18 Jahre und auf EUR 54,18 monatlich für Kinder ab 18 Jahren
- Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab dem 01.01.2023 auf EUR 1.000,00
- Senkung des Körperschaftssteuersatzes von derzeit 25% auf 24% für das Kalenderjahr 2023 und in weiterer Folge auf 23% für das Kalenderjahr 2024
- Thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen von Gebäuden sowie der Austausch fossiler Heizungssysteme für die eine Förderung des Bundes ausbezahlt worden ist können ab der Veranlagung 2022 verteilt auf fünf Jahre als Sonderausgaben angesetzt werden.