Ab 1.1.2020 ist Kleinunternehmer im Sinne der Umsatzsteuer, wer
1. Unternehmer ist und sein Unternehmen im Inland betreibt und
2. dessen Umsätze im Kalenderjahr EUR 35.000,00 nicht übersteigen
Zu beachten ist, dass die Umsatzgrenze eine Nettogrenze darstellt, dh handelt es sich um Umsätze die regelbesteuert der 20%igen Umsatzsteuer unterliegen, beträgt die faktische Grenze EUR 42.000,00, handelt es sich um regulär mit 10% besteuerte Umsätze, wären es EUR 38.500,00. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Weiterhin nicht in die Umsatzgrenze mitgerechnet werden bestimmte unecht befreite Umsätze, wie etwa aus der Tätigkeit als Arzt, Zahntechniker, Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter.