Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sind all jene, die keine Umsatzsteuer abführen müssen, jedoch im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Für die Anwendung der Regelung lag bisher der maßgebliche Schwellenwert bei EUR 35.000,00 netto pro Jahr – ein etwaiger fiktiver Steuerbetrag von 10% oder 20% Umsatzsteuer konnte hinzugerechnet werden. Ab 2025 wurde dieser Wert nun auf EUR 55.000,00 brutto angehoben, die Hinzurechnung bei unterstellter Umsatzsteuerpflicht entfällt.

Ebenso wurde die bisherige Toleranzgrenze, wonach eine einmalige Überschreitung der Grenze von bis zu 15% innerhalb von fünf Jahren unschädlich war, gestrichen. Nunmehr gilt, dass bei einer Überschreitung von bis zu 10% die Kleinunternehmerregelung bis zum Jahresende bestehen bleibt und Umsatzsteuerpflicht erst ab dem Folgejahr eintritt. Wird die Grenze um mehr als 10% überschritten, greift die Umsatzsteuerpflicht sofort, aber nur für den Betrag, der über der Grenze liegt sowie alle danach folgenden Umsätze. Bisher führte eine Überschreitung zur rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht aller Umsätze des jeweiligen Jahres.

Eine weitere Neuerung ist die EU weite Ausweitung der Kleinunternehmergrenze. Übersteigt der unionsweite Jahresumsatz des Vorjahres und laufenden Jahres nicht EUR 100.000,00 und die jeweiligen Kleinunternehmergrenzen im jeweiligen Mitgliedsstaat, kann die Kleinunternehmergrenze auch in anderen EU Ländern angewandt werden. Voraussetzung hierfür sind Anträge auf Befreiung im Ansässigkeitsstaat sowie die Erfüllung laufender Meldeverpflichtungen.