Jeder Unternehmer der im Jahr weniger als EUR 30.000,00 Umsatz tätigt, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Das bedeutet er führt keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, darf aber im Gegenzug auch keine Vorsteuern vom Finanzamt zurückfordern.
Bei der Berechnung der Umsatzgrenze mussten bisher alle Umsätze, sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie, mit einbezogen werden.
Ab dem Jahr 2017 müssen folgende Umsätze nicht mehr für die Berechnung der Umsatzgrenze herangezogen werden, womit es leichter wird unter die Kleinunternehmerregelung zu fallen:
Unecht befreite Umsätze der Blinden, von privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, von Privatlehrern, gemeinnützigen Vereinen, von Pflege- und Tagesmüttern, der Krankenanstalten, aus der Tätigkeit im Rahmen von Heilbehandlungen – auch als Psychotherapeut oder Heilmasseur, aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie bestimmte Umsätze von Bund, Ländern und Gemeinden.