Unter Kryptowährungen versteht man virtuelle Geldeinheiten, wie etwa Bitcoins. Während derartige Zahlungsmittel in Österreich noch nicht als offiziell anerkannte Währungen gelten, haben einige Staaten diese schon per Gesetz als gültige Währungseinheiten anerkannt.

Beliebt sind Kryptowährungen derzeit insbesondere im Rahmen von Spekulationsgeschäften, obwohl die österreichische Finanzmarktaufsicht Warnungen sowohl für Verbraucher als auch für die gesamte Finanzbranche ausgegeben hat und darin explizit davon abrät, mit virtuellen Währungen zu handeln.

Hält man trotzdem Kryptowährungen, so können diese zu folgenden steuerlichen Implikationen führen:

1. Kryptowährungen im gewerblichen Bereich

Steuerlich gesehen stellen virtuelle Währungen nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter dar, die zunächst dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Aus der jeweiligen Bewertung und dem Handel können sich Kursgewinne oder –verluste ergeben, die grundsätzlich mit dem regulären Einkommensteuertarif zu besteuern sind.

Werden Bitcoins jedoch zinsbringend veranlagt, kommt der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent für realisierte Wertsteigerungen zur Anwendung.

2. Kryptowährungen im Privatvermögen

Auch hier kann es im Falle der Veranlagung zu Zins- und Veräußerungsgewinnen und damit zur Besteuerung mit dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent kommen. Ansonsten bleiben Gewinne einkommensteuerfrei, wenn sie außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erzielt werden.

3. Kryptowährungen und Umsatzsteuer

Verwenden sie Bitcoins zur Begleichung von Verbindlichkeiten so gilt der jeweilige Wert der Bitcoins als Bemessungsgrundlage. Der Tausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln in Bitcoins bleibt umsatzsteuerfrei.