Unternehmen, die direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen sind und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind, können im Zeitraum 6.11.2020 bis 15.12.2020 einen Antrag für den sogenannten Lockdown-Umsatzersatz einreichen.

Als Beobachtungszeitraum gilt der 1.11.2020 bis 30.11.2020. Die Höhe des Umsatzersatzes entspricht 80% des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers.

Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung eventuell erhaltener COVID-19 Zuwendungen den Betrag von EUR 800.000 nicht überschreiten. Die zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als EUR 2.300, so kann nur dieser Betrag als Umsatzersatz gewährt werden.

Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

www.umsatzersatz.at