Zur Abmilderung der Inflationsfolgen hat der Gesetzgeber für 2024 eine neue, abgabenfreie Mitarbeiterprämie beschlossen. Im Gegensatz zur Teuerungsprämie der Vorjahre ist die Gewährung an eine lohngestaltende Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung mit allen Arbeitnehmern) gebunden.
Konkret können bis zu EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei pro Jahr pro Mitarbeiter gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der jeweilige Kollektivvertrag sieht eine Mitarbeiterprämie vor oder ermächtigt zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer Mitarbeiterprämie. Gibt es keinen Kollektivvertrag kann eine Betriebsvereinbarung mit allen Mitarbeitern über den Betriebsrat abgeschlossen werden. Ist kein Betriebsrat vorhanden, müssen Einzelvereinbarungen mit sämtlichen Mitarbeitern errichtet werden.
- Es muss sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher nicht gewährt wurde. Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen oder Boni fallen nicht unter die Befreiung. Die Teuerungsprämien aus Vorjahren stehen der Mitarbeiterprämie jedoch nicht entgegen.
- Wird im Jahr 2024 sowohl eine Mitarbeiterbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, so sind diese nur insoweit befreit, als beide zusammen insgesamt den Betrag von EUR 3.000,00 nicht überschreiten.