Mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ hat die Regierung folgende Anreize für ökologische Gebäudeinvestitionen geschaffen:
- Ausweitung der 1/15 Verteilung bei ökologischen Sanierungsmaßnahmen: Werden bestimmte ökologisch wertvolle Herstellungsaufwendungen, wie etwa für Dachausbauten iZm der Gesamtsanierung eines Gebäudes (Nachverdichtung), durchgeführt, können diese nun unter Umständen ab 1.1.2025 verteilt auf 15 Jahre abgesetzt werden, anstatt wie bisher über die Restnutzungsdauer des Gebäudes.
- Beschleunigte Abschreibung für Wohngebäude: Werden Wohngebäude mit Gebäudestandard Bronze zwischen dem 31.12.2023 und dem 1.1.2027 fertiggestellt, können diese in den ersten drei Jahren anstatt mit 1,5% mit 4,5% abgeschrieben werden. Die Inanspruchnahme kann nicht nur vom Hersteller, sondern auch vom Erwerber des Gebäudes erfolgen. Ebenso ist in den Jahren der beschleunigten Abschreibung die Regelung über die Halbjahresabschreibung nicht anzuwenden, sodass immer die Ganzjahresabschreibung zu tragen kommt.
- Öko-Zuschlag von 15%: Im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich sieht das Konjunkturpaket eine zusätzliche fiktive Betriebsausgabe von 15% für die Jahre 2024 und 2025 für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen und Heizkesseltausch bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden vor. Im betrieblichen Bereich kann bei Anwendung des Öko-Zuschlages der Öko-Investitionsfreibetrag jedoch nicht mehr in Anspruch genommen werden. Im außerbetrieblichen Bereich kann der Öko-Zuschlag wahlweise im Jahr der Ausgabe oder entsprechend der steuerlichen Verteilung der Investition geltend gemacht werden, was mit dem fehlenden Verlustvortrag bei außerbetrieblichen Einkünften zu begründen ist.
Neben den steuerlichen Anreizen kommt es unter gewissen Voraussetzungen (dringendes Wohnbedürfnis, Grundbuchsantrag zwischen 1.7.24 bis 30.6.26 usw.) zur befristeten Aussetzung von Gerichtsgebühren iZm dem Erwerb eines Eigenheims bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00, wobei bei höherer Bemessungsgrundlage nur die Gebühren auf den übersteigenden Betrag fällig werden. Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 2.000.000,00 entfällt jedoch der Freibetrag. Die Regelung gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Abschluss nach dem 31.3.2024, ausgenommen sind Erbschaft und Schenkung.