Auch im Jahr 2022 gibt es wieder zahlreiche steuerliche Neuerungen für die Lohnverrechnung. Unten stehend finden Sie daher überblicksweise die wesentlichsten Änderungen:
- Es wurde die Möglichkeit geschaffen, Arbeitnehmern unter gewissen Umständen bis zu EUR 3.000,00 steuerfrei als Gewinnbeteiligung auszuzahlen
- Zulagen und Bonuszahlungen die aufgrund der Covid-19 Krise bis Ende Februar 2022 an Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis zu EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei
- Mit dem ÖkoStRefG 2022 ist geplant, die zweite Tarifstufe der Einkommensteuer mit 1.7.2022 auf 30% zu senken
- Der Familienbonus Plus wird ab Juli 2022 auf EUR 166,68 monatlich für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhöht, für ältere Kinder auf EUR 54,18 monatlich
- Die Geringfügigkeitsgrenze liegt ab 1.1.2022 bei EUR 485,85 monatlich
- Die Höchstbeitragsgrundlage wurde bei laufenden Bezügen auf EUR 5.670,00 und bei den Sonderzahlungen auf EUR 11.340,00 angehoben
- Das Covid-19 Kurzarbeitsmodell Phase 5 muss spätestens am 30.6.2022 enden
- Der Rechtsanspruch auf Covid-19 Sonderbetreuungszeit für Kinder wird mit Phase 6 bis 31.3.2022 verlängert
- Mit dem ÖkoStRefG 2022 sollen neue Sonderausgaben für Aufwendungen für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und den Austausch fossiler Heizungssysteme durch eine klimafreundliches Heizsystem geschaffen werden. Voraussetzung dafür soll die Ausbezahlung einer Förderung nach Maßgabe des Umweltfördergesetzes sein, sodass eine automatische Datenübermittlung an Finanzonline erfolgen kann und diese Sonderausgaben somit im Wege der automatisierten Veranlagung berücksichtigt werden können