Steuertipp zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft

Da die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für das laufende Jahr immer nur vorläufige Vorschreibungen festsetzt, kommt es mitunter zu hohen Nachforderungen. Die endgültige Festsetzung der Beiträge erfolgt oft erst mit erheblichen Verzögerungen von mitunter 2-3 Jahren.
Es ist jedoch möglich, bereits im laufenden Jahr jene Beiträge an die SVA vorauszuzahlen, die sich voraussichtlich als Nachzahlung ergeben werden. Beruht eine derartige Vorauszahlung auf einer sorgfältigen Schätzung oder einer Rückstellungsberechnung, wird diese steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt.
Zu beachten ist, dass die Vorauszahlung auf Ihrem SVA Konto als Guthaben ohne jegliche Zweckwidmung ausgewiesen wird und somit jederzeit auf Antrag wieder rückerstattet wird, womit die Ausgabe aber vom Finanzamt nicht mehr anerkannt werden würde.

Wenn Sie vermuten, dass eine Nachzahlung auf Sie zukommen könnte und  Sie eine Vorauszahlung in Betracht ziehen, kontaktieren Sie mich – ich berate Sie gerne!