- Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ausnutzen
Der durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen (Erträgen) und Betriebsausgaben (Aufwendungen) ermittelte Gewinn ist in der Regel noch nicht der endgültige zu versteuernde Gewinn. Als „letzte“ Betriebsausgabe kann nämlich noch ein Gewinnfreibetrag von bis zu 13 Prozent des (vorläufig ermittelten) Gewinnes abgezogen werden. Im Einzelnen besteht der Gewinnfreibetrag aus
- dem Grundfreibetrag (soweit Gewinn bis 30.000 Euro; Grundfreibetrag daher bis 3.900 Euro); dieser wird ohne Investitionserfordernis berücksichtigt. Der Grundfreibetrag steht – auch bei mehreren Betrieben – nur einmal für Gewinne bis zu insgesamt 30.000 Euro zu.
- dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (soweit Gewinne über 30.000 Euro); dieser muss durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden.
Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:
- Körperliche, abnutzbare und ungebrauchte Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Darunter können auch Gebäude fallen. Für angeschaffte Gebäude ist jedoch der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten.
- Wohnbauanleihen gemäß 10 Abs. 3 Z 2 Einkommensteuergesetz, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden.
Seit dem Jahr 2013 steht der Gewinnfreibetrag mit steigenden Gewinnen staffelweise reduziert zu und beträgt für:
- Gewinne bis zu 175.000 Euro: 13 Prozent
- die nächsten 175.000 Euro: 7 Prozent
- die nächsten 230.000 Euro: 4,5 Prozent
Für Gewinne über 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffel ab dem Jahr 2013 somit 45.350 Euro.
- Vorziehen von Betriebsausgaben bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Betriebsausgaben noch vor dem 31. Dezember tätigen und auch bezahlen und so den Jahresgewinn 2016 noch verringern. Auch Vorauszahlungen können die Steuerlast senken, dabei ist jedoch zu beachten, dass die Vorauszahlungen nur das laufende Jahr bzw. das Folgejahr betreffen dürfen, um sofort abzugsfähig zu sein.
Zu beachten ist jedoch das bei Rechnungen, die in den letzten 15 Tagen des alten Jahres oder ersten 15 Tagen des neuen Jahres gestellt werden, für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die sogenannte fünfzehntägige Zurechnungsfrist gilt. Das bedeutet: Werden bestimmte Einnahmen regelmäßig erzielt und beziehen sich diese auf im jeweiligen Vorjahr geleistete Tätigkeit, wird diese steuerlich auch dem Vorjahr zugerechnet, außer die Leistung bzw. Rechnung ist erst in 2017 fällig. Wer also beispielsweise eine Honorarnote erst Anfang nächsten Jahres stellt, um etwa seine Steuerlast für dieses Jahr zu senken, sollte diese Frist beachten und auf die Fälligkeit achten.
- Handwerkerbonus beantragen
Die Förderung betrifft Arbeitsleistungen von Handwerkern und befugten Unternehmen in privaten Haushalten, die im Zeitraum 1.6.2016 bis 31.12.2016 durchgeführt werden, wobei nur natürliche Personen einen Förderantrag stellen können. Die Förderung beträgt 20% der Kosten für Arbeitsleistungen und Fahrtkosten (nicht: Materialkosten), wobei EUR 600,00 der maximal mögliche Vergütungsbetrag pro Förderungswerber und Wohneinheit beträgt. Zu beachten ist, dass der ausführende Unternehmer über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt. Einzureichen ist der Antrag bei den Bausparkassen.