1. Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ausnutzen

Der durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen (Erträgen) und Betriebsausgaben (Aufwendungen) ermittelte Gewinn ist in der Regel noch nicht der endgültige zu versteuernde Gewinn. Als „letzte“ Betriebsausgabe kann nämlich noch ein Gewinnfreibetrag von bis zu 13 Prozent des (vorläufig ermittelten) Gewinnes abgezogen werden.

Im Einzelnen besteht der Gewinnfreibetrag aus:

-dem Grundfreibetrag (soweit Gewinn bis 30.000 Euro; Grundfreibetrag daher bis 3.900 Euro); dieser wird ohne Investitionserfordernis berücksichtigt. Der Grundfreibetrag steht – auch bei mehreren Betrieben – nur einmal für Gewinne bis zu insgesamt 30.000 Euro zu.
-dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (soweit Gewinne über 30.000 Euro); dieser muss durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

Körperliche, abnutzbare und ungebrauchte Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Darunter können auch Gebäude fallen. Für angeschaffte Gebäude ist jedoch der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten.
Wertpapiere, gem. § 14 Abs. 7 Z 4 EStG, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden. Ihr Kreditinstitut berät Sie hierzu gerne und kann Ihnen genau sagen, welche Wertpapiere geeignet sind.

Seit dem Jahr 2013 steht der Gewinnfreibetrag mit steigenden Gewinnen staffelweise reduziert zu und beträgt für:
 Gewinne bis zu 175.000 Euro: 13 Prozent
 die nächsten 175.000 Euro: 7 Prozent
 die nächsten 230.000 Euro: 4,5 Prozent

Für Gewinne über 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffel ab dem Jahr 2013 somit 45.350 Euro.

2. Vorziehen von Betriebsausgaben bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Betriebsausgaben noch vor dem 31. Dezember tätigen und auch bezahlen und so den Jahresgewinn 2018 noch verringern. Auch Vorauszahlungen können die Steuerlast senken, dabei ist jedoch zu beachten, dass die Vorauszahlungen nur das laufende Jahr bzw. das Folgejahr betreffen dürfen, um sofort abzugsfähig zu sein.
Zu beachten ist jedoch dass bei Rechnungen, die in den letzten 15 Tagen des alten Jahres oder ersten 15 Tagen des neuen Jahres gestellt werden, für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die sogenannte fünfzehntägige Zurechnungsfrist gilt. Das bedeutet: Werden bestimmte Einnahmen regelmäßig erzielt und beziehen sich diese auf im jeweiligen Vorjahr geleistete Tätigkeit, wird diese steuerlich auch dem Vorjahr zugerechnet, außer die Leistung bzw. Rechnung ist erst in 2019 fällig. Wer also beispielsweise eine Honorarnote erst Anfang nächsten Jahres stellt, um etwa seine Steuerlast für dieses Jahr zu senken, sollte diese Frist beachten und auf die Fälligkeit achten.

3. Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft

Da die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für das laufende Jahr immer nur vorläufige Vorschreibungen festsetzt, kommt es mitunter zu hohen Nachforderungen. Die endgültige Festsetzung der Beiträge erfolgt oft erst mit erheblichen Verzögerungen von mitunter 2-3 Jahren. Es ist jedoch möglich, bereits im laufenden Jahr jene Beiträge an die SVA vorauszuzahlen, die sich voraussichtlich als Nachzahlung ergeben werden. Beruht eine derartige Vorauszahlung auf einer sorgfältigen Schätzung oder einer Rückstellungsberechnung, wird diese steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt. Zu beachten ist, dass die Vorauszahlung auf Ihrem SVA Konto als Guthaben ohne jegliche Zweckwidmung ausgewiesen wird und somit jederzeit auf Antrag wieder rückerstattet wird, womit die Ausgabe aber vom Finanzamt nicht mehr anerkannt werden würde.
Wenn Sie vermuten, dass eine Nachzahlung auf Sie zukommen könnte und Sie eine Vorauszahlung in Betracht ziehen, kontaktieren Sie mich – ich berate Sie gerne!

4. Steuerliche Absetzbarkeit für Spenden

Aufgrund gesetzlicher Anordnungen sind Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen bzw. begünstigte Spendenempfänger betraglich begrenzt als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe abzugsfähig.
Demnach sind bei Unternehmern Geld- und Sachspenden iHv bis zu 10% des Vorjahresgewinnes und bei Privatpersonen Geldspenden iHv bis zu 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte steuerlich absetzbar.

5. Mitarbeitergutscheine (für z.B. Weihnachten)

Auch 2018 gilt, dass Mitarbeitergeschenke bis zu EUR 186,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Dies nur im Fall von Sachgeschenken oder Gutscheinen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.
Zusätzlich bleiben Ausgaben für Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier) bis zu EUR 365,00 pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Für die EUR 365,00 Grenze werden sämtliche Veranstaltungen eines Jahres zusammengerechnet.

6. Kinderbetreuungskosten letztmalig absetzbar

Für das Jahr 2018 können letztmalig noch Kinderbetreuungskosten iHv EUR 2.300,00 pro Kind abgesetzt werden. Ab dem 1.1.2019 tritt an Stelle der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten der Familienbonus Plus (siehe dazu letzter Eintrag News).

7. Arbeitnehmerveranlagung 2013

Bis 31.12.2018 können Sie noch Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 einreichen.

8. Ende der Aufbewahrungsfrist für Belege aus 2011

Mit 1.1.2019 können Sie die Belege des Jahres 2011 vernichten. Weiterhin aufzubewahren sind die Unterlagen dennoch im Fall von anhängigen Verfahren. Ebenso sind alle Unterlagen in Zusammenhang mit Grundstücken länger aufzubewahren – hier gilt eine 22-jährige Aufbewahrungsfrist.