Auch heuer dürfen wir wieder unsere Steuerspartipps veröffentlichen:

  1. Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ausnutzen

Der durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen (Erträgen) und Betriebsausgaben (Aufwendungen) ermittelte Gewinn ist in der Regel noch nicht der endgültig zu versteuernde Gewinn. Als „letzte“ Betriebsausgabe kann nämlich noch ein Gewinnfreibetrag vom (vorläufig ermittelten) Gewinn abgezogen werden. Im Einzelnen besteht der Gewinnfreibetrag aus:

  • dem Grundfreibetrag von 15% des Gewinnes bis zu maximal EUR 30.000,00 Gewinn (Grundfreibetrag daher max. 4.500 Euro); dieser wird ohne Investitionserfordernis berücksichtigt. Der Grundfreibetrag steht – auch bei mehreren Betrieben – nur einmal für Gewinne bis zu insgesamt 30.000 Euro zu.
  • dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von 13% für den Anteil am Gewinn der EUR 30.000,00 übersteigt; dieser muss durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

  • Körperliche, abnutzbare und ungebrauchte Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Darunter können auch Gebäude fallen. Für angeschaffte Gebäude ist jedoch der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten.
  • Wertpapiere, gem. § 14 Abs. 7 Z 4 EStG, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden. Ihr Kreditinstitut berät Sie hierzu gerne und kann Ihnen genau sagen, welche Wertpapiere geeignet sind.

Nicht begünstigt sind PKW und Kombi und sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter.

Seit dem Jahr 2013 steht der Gewinnfreibetrag mit steigenden Gewinnen staffelweise reduziert zu und beträgt für:

  • Gewinne bis zu 175.000 Euro: 13 Prozent
  • die nächsten 175.000 Euro: 7 Prozent
  • die nächsten 230.000 Euro: 4,5 Prozent

Für Gewinne über 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu.

  1. Vorziehen von Betriebsausgaben, Verschiebung von Einnahmen ins nächste Jahr bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern

Einnahmen/Ausgaben Rechner können durch Verschiebung von Einnahmen ins nächste Jahr bzw das Vorziehen von Betriebsausgaben in das laufende Jahr ihre Gewinne entsprechend anpassen.

Zu beachten ist jedoch das bei Rechnungen, die in den letzten 15 Tagen des alten Jahres oder ersten 15 Tagen des neuen Jahres gestellt werden, für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die sogenannte fünfzehntägige Zurechnungsfrist gilt. Das bedeutet: Werden bestimmte Einnahmen regelmäßig erzielt und beziehen sich diese auf im jeweiligen Vorjahr geleistete Tätigkeit, wird diese steuerlich auch dem Vorjahr zugerechnet, außer die Leistung bzw. Rechnung ist erst in 2023 fällig. Wer also beispielsweise eine Honorarnote erst Anfang nächsten Jahres stellt, um etwa seine Steuerlast für dieses Jahr zu senken, sollte diese Frist beachten und auf die Fälligkeit achten.

  1. Sozialversicherung der Selbständigen

Da die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für das laufende Jahr immer nur vorläufige Vorschreibungen festsetzt, kommt es mitunter zu hohen Nachforderungen. Die endgültige Festsetzung der Beiträge erfolgt oft erst mit erheblichen Verzögerungen von mitunter 2 bis 3 Jahren.

Es ist jedoch möglich, bereits im laufenden Jahr jene Beiträge an die SVS vorauszuzahlen, die sich voraussichtlich als Nachzahlung ergeben werden. Beruht eine derartige Vorauszahlung auf einer sorgfältigen Schätzung oder einer Rückstellungsberechnung, wird diese steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt.

Zu beachten ist, dass die Vorauszahlung auf Ihrem SVS Konto als Guthaben ohne jegliche Zweckwidmung ausgewiesen wird und somit jederzeit auf Antrag wieder rückerstattet wird, womit die Ausgabe aber vom Finanzamt nicht mehr anerkannt werden würde.

Wenn Sie vermuten, dass eine Nachzahlung auf Sie zukommen könnte und Sie eine Vorauszahlung in Betracht ziehen, kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!

  1. Steuerliche Absetzbarkeit für Spenden

Aufgrund gesetzlicher Anordnungen sind Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen bzw. begünstigte Spendenempfänger betraglich begrenzt als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe abzugsfähig.

Demnach sind bei Unternehmern Geld- und Sachspenden iHv bis zu 10% des Gewinnes des laufenden Jahres und bei Privatpersonen Geldspenden iHv bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte absetzbar.

Hier der Link zur Liste der begünstigten Spendenempfänger: https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp

  1. Mitarbeitergutscheine (für z.B. Weihnachten), Weihnachtsfeier

Für 2022 gilt, dass Mitarbeitergeschenke bis zu EUR 186,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Dies nur im Fall von Sachgeschenken oder Gutscheinen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.

Kosten für Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier oder Betriebsausflüge) bleiben bis zu EUR 365,00 pro Dienstnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

  1. Arbeitnehmerveranlagung 2017

Bis 31.12.2022 können Sie noch Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 einreichen.

  1. Ende der Aufbewahrungsfrist für Belege aus 2015

Mit 1.1.2023 können Sie die Belege des Jahres 2015 vernichten. Weiterhin aufzubewahren sind die Unterlagen dennoch im Fall von anhängigen Verfahren. Ebenso sind alle Unterlagen in Zusammenhang mit Grundstücken länger aufzubewahren – hier gilt eine 22-jährige Aufbewahrungsfrist. Ebenso sind Unterlagen die Gegenstand eines laufenden Verfahrens sind bis zu dessen Abschluss aufzubewahren.

Zu beachten ist, dass Unterlagen betreffend Covid-19 Förderungen einer 10 jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegen.