Neues Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) seit 1. Juli 2017 in Kraft
Im Zuge von Betriebsprüfungen kam es immer wieder vor, dass die Gebietskrankenkasse (GKK) Selbständige als Dienstnehmer umqualifiziert hat und in Folge dessen rückwirkend Pflichtversicherungsbeiträge nach dem ASVG für mehrere Jahre vorgeschrieben wurden. Für den früheren Auftraggeber (der damit als Arbeitgeber angesehen wurde) bedeutete das hohe Beitragsnachforderungen von Seiten der GKK.
Seit 1.Juli 2017 gibt es nun ein geeigneteres Verfahren zur Abgrenzung der Frage: Selbständiger oder Dienstnehmer?
Im Detail sind folgende Überprüfungen zur Feststellung der Versicherungszugehörigkeit möglich:
1. Versicherungszuordnung bei Neuanmeldung
„Neue Selbständige“ und bestimmte gelistete Gewerbebetriebe erhalten ab jetzt bei Neuanmeldungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit einen Fragebogen der SVA (Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft), welcher zur Überprüfung der Versicherungszuordnung (SVA für Selbständige oder GKK für Dienstnehmer) dient.
Aufgrund der Angaben in diesem Fragebogen ergeht ein Bescheid mit dem Pflichtversicherung bei der SVA festgestellt oder abgelehnt wird. Damit besteht Schutz vor späteren Umqualifizierungen.
2. Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfungen)
Wenn im Zuge einer Prüfung der Verdacht einer ASVG-Versicherung (für Dienstnehmer) auftritt, muss die GKK oder das Finanzamt die SVA unverzüglich verständigen. In weiterer Folge prüfen dann GKK bzw. Finanzamt gemeinsam mit der SVA die Versicherungszugehörigkeit.
Das Ergebnis dieser Überprüfung hat dann Bindungswirkung für alle späteren Prüfverfahren.
3. Prüfung der Versicherungszugehörigkeit auf Antrag
Sie können als bereits SVA Versicherte nun über Antrag Ihre Versicherungszuordnung prüfen lassen. Zuständig hierfür ist die GKK.
Vorteile der neuen Rechtslage
1. Geringere Nachforderungen bei tatsächlichen Umqualifizierungen
Neu ist, dass es anders als bisher zu einer beitragsrechtlichen Rückabwicklung kommt, womit die Beitragsbelastung des Dienstgebers gesenkt wird. Alle zu Unrecht geleisteten Beiträge des vormals Selbständigen an die SVA werden an den zuständigen Krankenversicherungsträger des neuen Dienstgebers überwiesen. Dieser berechnet die Beiträge dann unter Anrechnung des Überweisungsbetrages.
2. Bindungswirkung durch Bescheid auch gegenüber den Steuerbehörden
Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids über die Versicherungszugehörigkeit entfaltet auch Bindungswirkung für die Zuordnung zu – steuerlich gesehen – selbständigen oder unselbständigen Einkünften.