Ab 1. Juli 2026 gilt für bestimmte, klar definierte Grundnahrungsmittel der ermäßigte Steuersatz von 4,9%. Welche Lebensmittel das sind, wird in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz explizit aufgelistet. Zu den begünstigten Produkten zählen etwa Milch, Milcherzeugnisse, Eier, bestimmte Obst-, Gemüse- und Getreidesorten sowie Speisesalz.

Die Begünstigung umfasst die Lieferung der genannten Lebensmittel in Verpackungen, Behältnissen oder sonstigen Warenumschließungen. Explizit ausgenommen sind Verpflegungsdienstleistungen, wie Gastronomie oder Catering. Weiters kommt der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung, wenn das betreffende begünstigte Nahrungsmittel einheitlich mit einem Lebensmittel, das nicht begünstigt ist, geliefert oder eingeführt wird. Dies gilt selbst dann, wenn das nicht begünstigte Lebensmittel nur unselbständige Nebenleistung wäre, wie z.B. die Lieferung von Wurstsemmeln.

Im Rahmen der Registrierkassenverordnung soll der neue Umsatzsteuersatz von 4,9% in der Registrierkasse gesondert erfasst und eingegeben werden, wodurch technische Anpassungen in Kassensystemen erforderlich sein werden.