Fragen und Antworten zur Steuerberatung

Fragen zu unseren Leistungen

Welche Leistungen bietet die Kanzlei konkret an?

Wir entlasten Sie verlässlich bei Buchhaltung, Lohnverrechnung sowie Bilanzierung und nutzen die gewonnenen Zahlen als Basis für eine vorausschauende, strategische Betreuung im Rahmen eines ganzheitlichen Beratungsansatzes, wenn nötig unter Inanspruchnahme unseres breit gefächerten interdisziplinären Netzwerks.

Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?

Diesen Punkt klären wir gerne im unverbindlichen Erstgespräch, da je nach Branche und Vorleistungen durch Sie die Abläufe und Kostenmodelle stark variieren können. Für ein maßgeschneidertes Angebot müssen daher ihre Bedürfnisse geklärt und besprochen werden.
Der Gründungs-Bonus der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) ist eine finanzielle Unterstützung für Jungunternehmer im Sinne des NeuFöG, die einen Zuschuss von EUR 250,00 auf die erste Honorarnote einer Steuerberatungskanzlei gewährt.

Wie läuft der Erstkontakt mit der Steuerberatung Hofstädter für Neuklienten ab?

Ein kostenloses, unverbindliches Erstgespräch kann entweder persönlich in unserer Kanzlei in 2353 Guntramsdorf (Feldgasse 17/Top 8) oder vollkommen digital via Videokonferenz (Teams/Zoom) stattfinden.
Dank unserer zentralen Lage im Bezirk Mödling sind wir für Klienten aus Baden, Wiener Neudorf und dem Süden von Wien sowohl öffentlich als auch mit dem Auto (Parkplätze vor Ort vorhanden) rasch erreichbar.
Sie erreichen uns für eine Terminvereinbarung telefonisch unter
+43 650 43 200 30 oder per E-Mail: office@ihre-steuerberatung.at

Ist die Kanzlei auf lokale Gewerbe- und Dienstleistungs­betriebe im Bezirk Baden und Mödling spezialisiert?

Das Team der Steuerberatung Hofstädter besitzt tiefe Branchenkompetenz in der steuerlichen Betreuung von Handwerksbetrieben, Dienstleistern und Handelsunternehmen im Großraum Guntramsdorf, Baden, Mödling und dem Süden von Wien.

Wir begleiten Sie und ihr Unternehmen als strategischer Partner von der rechtssicheren Gründung über das digitale Wachstum bis hin zur steueroptimierten Betriebsübergabe in Ihren verdienten Ruhestand.

Welche Unterstützung bietet die Kanzlei bei einer Unternehmensgründung im Raum Mödling?

Wir bieten Gründern und Start-ups im Industriezentrum NÖ-Süd (IZ NÖ-Süd) eine umfassende Gründungsberatung von der Rechtsformwahl bis zur Anmeldung beim Finanzamt und der Sozialversicherung der Selbständigen. Die Kanzlei unterstützt Sie bei der Erstellung von Businessplänen, der Beantragung von Neugründungs-Förderungen (NeuFöG) und der Strukturierung ihrer Buchhaltung. Dies spart Jungunternehmern in der kritischen Startphase wertvolle Verwaltungszeit.

Welche Unterlagen müssen Sie als Klient bereitstellen und in welcher Form?

Darüber sollten wir uns im Rahmen des unverbindlichen Erstgesprächs unterhalten, generell ermöglichen wir Ihnen gerne den nahtlosen Übergang zur komplett papierlosen, digital Buchhaltung, unterstützen Sie aber weiterhin genauso verlässlich und flexibel, wenn Sie ihre Belege lieber klassisch im analogen Ordner übergeben möchten.

Im Falle der digitalen Bereitstellung der Buchhaltungsunterlagen bietet unser modernstes EDV-System zahlreiche effiziente Wege, um Belege direkt mit Buchungen zu verknüpfen, Bankdaten vollelektronisch einzulesen via CSV- oder CAMPT-Dateien, sowie die Möglichkeit weiterer Schnittstellen zwischen ihrem und unserem System. Mittels KI-Systemen werden die Belegdaten ausgelesen und Teile der Erfassung können somit vollelektronisch übernommen werden. Wichtig dafür ist die Qualität der übermittelten Scans und Dateien.

Infos für Neugründer

Kleinunternehmer (Wichtig für Gründer im Raum Mödling)

Wie gründe ich ein Einzelunternehmen?

Zuerst muss bei der Gewerbebehörde in der Regel ein Gewerbeschein gelöst werden. Anschließend muss die Betriebseröffnung innerhalb eines Monats dem Finanzamt gemeldet werden. Die Sozialversicherung der Selbständigen wird in vielen Fällen direkt von der Gewerbebehörde informiert. Allfällige Anträge, wie der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen), müssen trotzdem aktiv von Ihnen oder uns gestellt werden.

Wie hoch ist die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze in Österreich?


Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer in Österreich beträgt EUR 55.000 brutto pro Kalenderjahr. Bei einmaligem Überschreiten um maximal 10% (bis zu EUR 60.500,00) bleibt die Steuerbefreiung bis zum Jahresende aufrecht.
Kommt es darüber hinaus zur Überschreitung, muss ab der Überschreitung mit Umsatzsteuer fakturiert werden und diese an das Finanzamt abgeführt werden, bei Überschreitung bis max. 10% erst ab dem Folgejahr. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen, können im Gegenzug aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Was bedeutet die Kleinunternehmergrenze in der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen)?

Bis zu einem maximalen Jahresumsatz von EUR 55.000,00 und einem Jahresgewinn von maximal EUR 6.613,20 (Wert für 2026) muss in der SVS als Gewerbetreibender nur die Unfallversicherung bezahlt werden. Diese Ausnahme von der gesetzlichen Pflichtversicherung muss aktiv beantragt werden.

GmbH-Gründung (Zielgruppe KMU)

Wie viel Stammkapital ist für eine GmbH-Gründung in Österreich nötig?

Das gesetzliche Stammkapital einer GmbH in Österreich beträgt 10.000 Euro (Mindeststammkapital seit der Gesellschaftsrechts-Änderung).
Bei der Neugründung müssen mindestens 5.000 Euro davon auf das Firmenbankkonto eingezahlt werden.

Wie erfolgt die Gründung einer GmbH?

Bis zu einem maximalen Jahresumsatz von EUR 55.000,00 und einem Jahresgewinn von maximal EUR 6.613,20 (Wert für 2026) muss in der SVS als Gewerbetreibender nur die Unfallversicherung bezahlt werden. Diese Ausnahme von der gesetzlichen Pflichtversicherung muss aktiv beantragt werden.

Ist für die Gründung einer GmbH zwingend ein Notar nötig?

Nein, für Ein-Personen-GmbHs gibt es eine vereinfachte Online- Gründung mittels ID Austria über das Unternehmensserviceportal.

Steuerratgeber für Einsteiger

Wie kann ich als Einzelunternehmer meine KFZ-Kosten in der Buchhaltung berücksichtigen?

Nutzen Sie ihr KFZ zu mehr als 50% betrieblich (Nachweis via Fahrtenbuch), werden zunächst sämtliche KFZ-Kosten vom Ankauf über Tank- Versicherungs- und Reparaturrechnungen in der Buchhaltung erfasst. Anschließend werden diese Kosten entweder laufend oder im Zuge der Jahresabschlussarbeiten um den Privatanteil gekürzt.
Wird ihr KFZ weniger als 50% betrieblich und daher überwiegend privat genutzt, kann der betriebliche Aufwand über den Ansatz von EUR 0,50 Kilometergeld pro betrieblich gefahrenem Kilometer erfolgen.

Ich habe mein Büro im Wohnungsverband – kann ich dafür Aufwendungen in Abzug bringen?

Ja, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt und klar vom privaten Bereich abgegrenzt ist (eigenes Zimmer und nicht zB Teil des privaten Wohnzimmers), können alle Aufwendungen wie etwa Betriebskosten anteilig im Verhältnis der Gesamtwohnfläche in Abzug gebracht werden. Alternativ steht Ihnen in den Jahren bis inklusive 2026 noch das Arbeitsplatzpauschale von EUR 1.200,00 oder EUR 300,00 (wenn andere Erwerbseinkünfte aus zB Angestelltenverhältnis von über EUR 13.539,00) vorliegen.
Voraussetzung für das Arbeitsplatzpauschale sind, dass eigenen Aufwendungen entstehen und kein anderer Raum außerhalt der Wohnung zur Verfügung steht (zB etwa ein externes Büro angemietet ist).

Welche Umsatzsteuer-Termine muss ich beachten?

Umsatzsteuer-Termine Österreich (UVA und Jahreserklärung)

Termin / Frist Ereignis / Pflicht Für wen gilt das? Wichtige Besonderheit
Monatlich
(jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats)
Einreichung der UVA und Zahlung der Umsatzsteuerzahllast. Unternehmer mit Vorjahresumsatz über € 100.000. Fällt der 15. auf ein Wochenende, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Quartalsweise
(jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende)
Einreichung der UVA und Zahlung der Umsatzsteuerzahllast. Unternehmer mit Vorjahresumsatz zwischen € 55.000 und € 100.000. Quartale: 15. Mai (Q1), 15. August (Q2), 15. November (Q3), 15. Februar (Q4).
Befreit von UVA
(Dauerhaft unterjährig)
Keine laufende UVA-Übermittlung an das Finanzamt notwendig. Kleinunternehmer und Unternehmer mit Vorjahresumsatz unter € 55.000. Die Umsatzsteuer-Zahllast muss dennoch intern berechnet und bis zum 15. gezahlt werden (Ausnahme: unechte Steuerbefreiung wie etwa Kleinunternehmerregelung)
Welche Fristen gibt es hinsichtlich Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt für Unternehmer?

Wenn Sie nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter betreut werden, sind ihre Jahressteuererklärungen wenn Sie diese papiermäßig einreichen bis zum 30.04. des Folgejahres, bei elektronischer Einreichung bis zum 30.06. des Folgejahres einzubringen.  Im Falle der Vertretung durch uns, gelten deutliche längere Abgabefristen bis zum 31.03. des zweitfolgenden Jahres hinaus, da Steuerberater einer sogenannte Quotenregelung beim Finanzamt unterliegen, wonach zu festgelegten Terminen vorgegebenen Prozentsätze aller vertretenen Fälle abgegeben werden müssen.

Brauche ich eine Registrierkasse?

In Österreich gilt die gesetzliche Registrierkassenpflicht, sobald ein Unternehmen in einem Kalenderjahr zwei Umsatzgrenzen gleichzeitig überschreitet: [1]

  1. Der Gesamtumsatz im Betrieb beträgt mehr als € 15.000 netto pro Jahr.
  2. Die Barumsätze davon betragen mehr als € 7.500 netto pro Jahr.
Was zählt rechtlich als „Barumsatz“?

Für das Finanzamt gilt keineswegs nur Bargeld als Barumsatz. Als „bar“ eingestuft werden laut Bundesministerium für Finanzen (BMF):

  • Banknoten und Münzen
  • Kredit- und Debitkarten (Bankomatkarte)
  • Zahlungen per Smartphone oder Smartwatch (Apple Pay, Google Pay)
  • Gutscheine, Bons und Jetons

Kein Barumsatz: Klassische Banküberweisungen per Zahlschein oder Online-Banking sowie Kauf auf Rechnung.

Sobald eine Registrierkasse vorhanden ist, ist diese bei Finanzonline samt Signaturerstellungseinheit zu registrieren und der Startbeleg auf Gesetzeskonformität zu überprüfen und einzureichen.

Wie lange muss ich meine steuerlich relevanten Unterlagen aufheben?

Die Buchhaltungsunterlagen und Grundaufzeichnungen (Angebote zu Aufträgen, E-Mails, Kalendereintragungen, etc.) sind bitte grundsätzlich 7 Jahre im Original aufzubewahren. Aufzeichnungen von Plattformen und Zahlungsdienstleistern sowie Unterlagen über OSS-Umsätze sind mindestens 10 Jahre, Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken sind 22 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt immer mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Beleg ausgestellt wurde.

Darüber hinaus sind die Unterlagen noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind.

Eine digitale Aufbewahrung auf Datenträgern (revisionssichere Archivierung, beispielsweise mit einer Archivsoftware) ist erlaubt, wenn diese die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleisten. Das Speichern der Belege als PDF-Datei auf einem USB-Stick oder Festplatte genügt leider nicht, da hier einzelne Daten verändert oder gelöscht werden könnten.