Zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat der Gesetzgeber das sogenannte „Register der wirtschaftlichen Eigentümer“ geschaffen.
Als wirtschaftlicher Eigentümer definiert das WiEReG alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht.
Rechtsträger mit Sitz im Inland, vor allem inländische Personen- und Kapitalgesellschaften sowie inländische Vereine und Stiftungen, müssen ihren bzw. ihre wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens 01.06.2018 an das neue Register melden. In weiterer Folge müssen Änderungen jeweils binnen 4 Wochen nachgemeldet werden.
Für den Fall, dass alle Gesellschafter eines solchen Rechtsträgers natürliche Personen sind, sieht das WiEReG eine Meldebefreiung vor, die jedoch nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine anderen als die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben, wie dies etwa bei Treuhandschaften oder Stimmbindungsverträgen der Fall ist.
Wenn die Meldebefreiung derzeit zur Anwendung kommt, die Voraussetzungen dafür aber zu einem späteren Zeitpunkt weg fallen, ist eine entsprechende Meldepflicht nach zu holen.
Verstöße gegen die neue Meldeverpflichtung stellen ein Finanzvergehen dar und werden bei vorsätzlichem Verstoß mit Geldstrafen bis EUR 200.000,00 geahndet.
Sollte Ihr Unternehmen von der Meldepflicht jetzt oder in Zukunft betroffen sein, kann ich auf Wunsch bei der Feststellung der Eigentumsverhältnisse und der Eintragung behilflich sein.